Im Familienrecht herrscht eine starke Konkretisierung der Rechtsnormen durch die Rechtsprechung der Gerichte.
Vorab Aktuell: die Düsseldorfer Tabelle ändert sich erneut ab dem 01.01.2018. Auch die erste Einkommensstufe ist nun angepasst neben den Sätzen zum Regelbedarf. Eine Neuberechnung lohnt sich möglicherweise!!
Für binationale Ehen ab dem 29.01.2019 wichtig: die EU Güterrechtsverordnung wird Anwendung finden. Über Einzelheiten beraten wir Sie gerne.
Eine kleine Auswahl relevanter Urteile finden Sie hier:
Zum Zugewinnausgleich:
BGH, Beschl. v. 16.10.2013 - XII ZB 277/12: Diese sog. Lottoentscheidung stellt klar, dass auch bei langer Trennungszeit nahezu zwingend auf die gesetzlichen Stichtage abgestellt wird. Ist ein Scheidungsantrag noch nicht zugestellt worden, muss ein vorheriger Lottogewinn dem Endvermögen und somit auch dem Zugewinn zugerechnet werden.
BGH Urt. v. 03.02.2010 - XII ZR 53/08: Ein Gesamtschuldnerausgleich erfolgt bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach den Grundsätzen, wie sie auch bei Ehegatten angewendet werden. Dies bedeutet: bei gemeinsamen Aufwendungen sind die Vermögenspositionen und die Lasten ob verheiratet oder nicht grundsätzlich zu teilen.
Schenkungen von Schwiegeltern:
BGH Urt. v. 03.02.2010 - XII ZR 189/06: Zuwendungen der Eltern, die um der Ehe ihres Kindes willen an das Schwiegerkind erfolgen, sind als Schenkung zu qualifizieren. Auf derartige Schenkungen sind die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzuwenden - es kann also nach Scheitern der Ehe zu einem Rückforderungsanspruch kommen.
Elternunterhalt:
BGH, Urt. v. 28.07.2010 - XII ZR 140/07: Grundsätzliche Entscheidung des Gerichts, wie das einzusetzende Vermögen von Ehegatten bei Elternunterhalt zu berechnen ist und welcher Selbstbehalt gilt.
BGH, Beschluss vo 07.08.2013, Az.: XII ZB 296/12: bei der Verpflichtung zur Leistung von Elternunterhalt bleibt der Wert eines angemessenes Eigenheims unberücksichtigt. Dem Kind muss ein angemessenes Eigenheim verbleiben, obgleich zugleich bekräftigt wird, dass auch grundsätzlich der Stamm des Vermögens zum Unterhalt aufgewendet werden muss.
Zeitlliche Befristung von Unterhalt:
BGH, Urt. 18.03.2009 - XII ZR 74/08: Nach der Änderung des Unterhaltsrechts zum 01.01.2008 kommt nun auch eine Befristung des Unterhalts in Betracht. Bei Unterhalt vor dem 01.01.2008 kam eine Befristung regelmäßig nicht in Betracht - hier stellt der BGH jedoch klar, dass bei Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes auf den Einzelfall abzustellen ist.
Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten:
BGH, Urt. 09.01.2008 - XII ZR 150/05: Ungeachtet der bestehenden Tabellen haben die Gerichte stets im Einzelfall nach verschiedenen Kriterien den Selbstbehalt zu bestimmen. Die Leistungsfähigkeit endet, wenn der Verpflichtete nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern.
Gesteigerte Erwerbsobliegenheit:
BVerfG, Beschl. 18.03.2008 - 1 BvR 125/06: Bei Unterhalt für Minderjährige besteht eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, welche bei Verletzung auch zur Hinzurechnung fiktiver Einkünfte führen kann. Fiktive Einkünfte werden nicht hinzugerechnet, wenn nach objektiven Kriterien wie Ausbildung und Berufserfahrung solche Einkünfte nicht erzielt werden können.
Zum nachehelichen Ehegattenunterhalt:
BGH, VU v. 06.02.2008 - XII ZR 14/06: der nacheheliche Unterhaltsanspruch geschiedener Ehegatten hat sich nach den "wandelbaren ehelichen Verhältnissen" zu bemessen. Dies heisst: spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens sind grundsätzlich zu berücksichtigen. Ein Ehegatte hat nach der Scheidung nicht das Recht besser gestellt zu werden, als wie er in der Ehe gestanden hätte.
Zum Wohnvorteil des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten:
BGH, Urt. v. 05.03.2008, XII ZR 22/06: ein mietfreies Wohnen des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten ist insoweit zu berücksichtigen, als das auf die ortsübliche Miete abzustellen ist. Anders verhält es sich jedoch falls die Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft endgültig nicht mehr zu erwarten ist.
Gerne richten Sie Ihre weiteren Fragen an Herrn Rechtsanwalt Dr. Knok.